Donnerstag, 16. April 2015

Verhinderungspflege

Kennen Sie das: Sie pflegen jemanden, wollen aber trotzdem einmal Urlaub nehmen oder auch einmal einen Abend ins Kino gehen. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber Regelungen zur sogenannten Verhinderungspflege getroffen. Bei der Verhinderungspflege übernimmt die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten einer Ersatzpflege für höchstens sechs Wochen (Stand: 2015) je Kalenderjahr. Eine besonders wichtige Voraussetzung für einen Anspruch auf Verhinderungspflege ist allerdings, dass die pflegende Person die pflegebedürftige Person (diese muss mind. Pflegestufe 0 haben) mindestens sechs Monate gepflegt hat (in seiner häuslichen Umgebung).

Maximal stehen für die Verhinderungspflege bis zu 2.418 Euro zur Verfügung. Die Höhe ist aber von den konkreten Voraussetzungen abhängig. Die Regelungen zur Verhinderungspflege sind komplex, wenig bekannt ist die z.B. die sogenannte stundenweise Verhinderungspflege (Pflegedauer weniger als 8 Std. je Tag). Dabei kann u.U. das Pflegegeld weitergezahlt werden. Weitere Informationen direkt vom Gesetzgeber gibt es beim Bundesgesundheitsministerium, Ihrer Krankenkasse/Pflegekasse oder bei den Sozialdiensten von behandelnden Pflegediensten oder Pflegeeinrichtungen.

Ein Anbieter im Bereich der Kurzzeitpflege ist beispielsweise Toll 24. Dieser Anbieter bietet häusliche Pflege  an. Dabei kann die Pflege nicht nur dauerhaft, sondern auch für einen begrenzten Zeitraum in Anspruch genommen werden, zum Beispiel wenn das betreuende Familienmitglied vom Anpruch der Verhinderungspflege Gebrauch macht.


Beantragen müssen Sie die Verhinderungspflege im voraus bei der zuständigen Pflegekasse.



  © Blogger templates The Professional Template by Ourblogtemplates.com 2008

Back to TOP